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Stichwort English Beschreibung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz General Principle of Equal Treatment Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier europarechtliche Richtlinien in deutsches Recht um.

Es zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität zu beseitigen oder ganz zu verhindern. Grundsätzlich ist nach diesem Gesetz die Ungleichbehandlung aus den genannten Motiven untersagt. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, ist jedoch eine Verletzung des Benachteiligungsgebots ausnahmsweise zulässig. Solche Gründe können z. B. die Vermeidung von Gefahren oder das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre sein.

Das AGG behandelt den Zugang zu:
  • Beschäftigung und Beruf
  • Waren und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum).
Es findet keine Anwendung bei:
  • Familien- oder Erbrecht
  • Vertragsbeziehungen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Vertragspartner oder ihrer Angehörigen entsteht.
    Z. B. Mieter und Vermieter beziehungsweise deren Angehörige nutzen Wohnräume auf dem gleichen Grundstück beziehungsweise im gleichen Haus.
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, wenn es sich um sogenannte "Massengeschäfte" handelt. Dies sind Geschäfte, die "typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen" oder bei denen die betreffende Person nach der Art des Vertragsverhältnisses von nachrangiger Bedeutung ist und derartige Verträge in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommen.

Das Anbieten einer Vielzahl von Wohnungen ist ein Massengeschäft. Unter einer Vielzahl von Wohnungen versteht man in der Regel über 50.

Bei der Vermietung von Wohnraum darf jedoch auch bei Nicht-Massengeschäften keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft stattfinden (§ 19 Abs. 2 AGG). Das bedeutet: Vermietet ein Eigentümer z. B. nur ein oder zwei Wohnungen, darf keine Diskriminierung aus den genannten zwei Gründen stattfinden. Bei einer Vermietung von über 50 Wohnungen ist der gesamte Katalog von Diskriminierungsgründen zu vermeiden.

Bei der Vermietung von Wohnraum erlaubt das AGG andererseits ausdrücklich, Mietinteressenten unterschiedlich zu behandeln, um die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, ausgewogener Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zu gewährleisten. Unter diesen Gesichtspunkten ist also im Einzelfall ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung zulässig.

Einige Jahre nach Einführung des AGG hat sich gezeigt, dass die zunächst befürchtete Klagewelle im Mietrecht ausgeblieben ist. Grund ist unter anderem, dass der Kläger meist erhebliche Schwierigkeiten haben wird, eine Diskriminierung zu beweisen. Gerichtsurteile zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beziehen sich häufig auf den Bereich des Arbeitsrechts.

Bekannt geworden ist ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln zur Verhandlung kam. Hier hatte eine vom Hausverwalter mit der Durchführung von Wohnungsbesichtigungen betraute Hausmeisterin ein Interessentenpaar mit der Begründung abgewiesen: „Die Wohnung wird nicht an Neger ... äh, Schwarzafrikaner und Türken vermietet.“ Die Mietinteressenten verklagten daraufhin den Hausverwalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, was ihnen vor Gericht in vollem Umfang zugesprochen wurde. Im Einzelnen hatte der Hausverwalter an das Paar 56 Euro Fahrtkostenersatz und je 2.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Als besonders abwertend sah das Gericht hier die Bezeichnung als „Neger“ an. Den Interessenten sei allein aufgrund ihrer Hautfarbe die Mietwohnung verweigert worden. Der Hausverwalter musste in vollem Umfang für die Handlungen und Äußerungen der Hausmeisterin haften, da diese als seine Verrichtungsgehilfin auftrat (OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010, Az. 24 U 51/09).

Das Amtsgericht Köln gestand einem gleichgeschlechtlichen Paar einen Schadenersatz von 1.500 Euro zu, weil es beim dem Versuch diskriminiert worden sei, via Internet eine Villa für seine Hochzeitsfeier anzumieten. Das homosexuelle Paar hatte sich zunächst unverbindlich erkundigt und Terminangebote erhalten. Die ansonsten vom Vermieter selbst bewohnte Villa sollte für drei Tage vermietet werden, Brautpaare erhielten üblicherweise das Schlafzimmer des Vermieters als „Hochzeitszimmer mit Bad“ zur Verfügung. Als dem Vermieter bekannt wurde, dass es um ein gleichgeschlechtliches Paar ging, das die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft feiern wollte, hatte er abgesagt – mit Verweis auf seine konservative Mutter, die die eigentliche Hauseigentümerin sei. Das Gericht sah hier eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen gegenüber getrenntgeschlechtlichen Paaren. Dass die Söhne und die Mutter des Vermieters während der Feier auf dem Grundstück verbleiben und das Hochzeitspaar das Schlafzimmer des Vermieters erhalten sollte, seien keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung (AG Köln, Urteil vom 17.06.2014, Az. 147 C 68/14).

Vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wurde ein Fall verhandelt, in dem der Käufer eines Mehrfamilienhauses zunächst allen Mietern die Miete erhöht hatte. Daraufhin kündigten viele. Dann erhöhte der Vermieter in einem weiteren Schritt die Miete gegenüber den verbliebenen Mietern noch einmal, allerdings nur soweit diese aus der Türkei oder dem arabischen Raum stammten und nicht gegenüber anderen. Die späteren Kläger stammten aus der Türkei. Sie kündigten nun auch. Allerdings wurde ihre neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig. Der Vermieter weigerte sich, ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren, obwohl er dies bei Mietern anderer Herkunft getan hatte. Das Gericht gestand den Mietern hier eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro pro Person (also insgesamt 30.000 Euro) zu. Der Vermieter habe gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verstoßen und dieses Verhalten auch nach einem schriftlichen Hinweis auf die Antidiskriminierungsvorschriften fortgesetzt (Urteil vom 19.12.2014, Az. 25 C 357/14).